Versora Ratgeber · Stand 2026-06-21

Pflegehilfsmittel bei Pflegegrad

Kurz erklärt für Nutzer und Online-Suche

Ein Pflegegrad ist der zentrale Einstieg für Leistungen der Pflegeversicherung. Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ist zusätzlich wichtig, dass die Versorgung zu Hause oder in einer häuslichen Umgebung erfolgt.

Pflegegrad 1kann bereits reichen
Pflegegrad 2–5häufig mit weiterem Hilfebedarf
häuslichVersorgung zu Hause klären

Warum der Pflegegrad wichtig ist

Die Pflegekasse leistet bei Pflegebedürftigkeit. Deshalb ist der Pflegegrad die Grundlage, um Pflegehilfsmittel, Entlastungsleistungen und weitere Unterstützung einzuordnen.

Auch bei Pflegegrad 1 können bestimmte Leistungen relevant sein. Bei Pflegegrad 2 bis 5 kommen meist weitere Leistungsarten hinzu, zum Beispiel Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Entlastungsbetrag oder Verhinderungspflege.

Was Versora abfragt

Versora fragt den Pflegegrad nicht aus Neugier ab, sondern damit die Anfrage fachlich eingeordnet werden kann. Ohne diese Angabe ist oft unklar, welche Strecke sinnvoll ist.

Wenn der Pflegegrad noch nicht vorhanden, beantragt oder abgelehnt ist, sollte die Anfrage eher über das digitale Pflegeberatungszentrum weitergeführt werden.

Übergang zur Pflegeberatung

Viele Hilfsmittelanfragen zeigen, dass Angehörige eigentlich nicht nur Produkte brauchen, sondern Orientierung: Was steht zu? Wer hilft? Was kann abgerechnet werden?

Dafür ist das Beratungszentrum die richtige Ergänzung zu Versora.

Häufige Fragen

Reicht Pflegegrad 1 für Pflegehilfsmittel?

Grundsätzlich können auch Personen mit Pflegegrad 1 Leistungen der Pflegeversicherung nutzen, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Was, wenn der Pflegegrad noch nicht feststeht?

Dann sollte zuerst die Antragstellung oder Begutachtung geklärt werden.

Sind Pflegegrad und Pflegestufe dasselbe?

Nein. Die früheren Pflegestufen wurden durch Pflegegrade ersetzt.

Stand: 2026-06-21. Orientierung auf Basis öffentlich zugänglicher Fachinformationen. Quelle: BMG Leistungen bei Pflegegrad 1. Die konkrete Kostenübernahme wird im Einzelfall durch die zuständige Kasse geprüft.

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